BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 23.16 BinSchStrOHöhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und FreileitungenBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 23 § 23.15§ 23.17 (keine besonderen Vorschriften)