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Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende,
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
im Falle der Verwendung von
Biomasse-Brennstoffen aa)die letzte Schnittstelle, die Strom erzeugt,bb)das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage undcc)die jährliche Herstellungskapazität,
flüssigen Biobrennstoffen aa)die letzte Schnittstelle, die flüssige Biobrennstoffe auf die erforderliche Qualitätsstufe zur Stromerzeugung aufbereitet,bb)das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage undcc)die jährliche Herstellungskapazität,
die zertifizierten Geltungsbereiche und
die Art der Treibhausgasberechnung.
die letzte Schnittstelle,
die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nachvollziehbar ist und
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und
Zertifikate nach § 24.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.