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Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende,
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
die zertifizierten Geltungsbereiche und
die Art der Treibhausgasberechnung.
im Falle der Verwendung von
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und
die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nachvollziehbar ist und
Zertifikate, solange und soweit sie nach § 21 ausgestellt worden sind,
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.