§ 25 BioSt-NachV
Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
(1)
Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
(2)
§ 23 ist entsprechend anzuwenden.