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Oberste Landesbehörde im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Sachkundelehrgängen im Sinne des § 2 Absatz 14 Satz 1 der Gefahrstoffverordnung ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Geeignete Personen als Vertreter der Landesbehörden im Ausschuss für Gefahrstoffe nach § 20 der Gefahrstoffverordnung werden durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz entsandt.