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Die Ombudsstelle wirkt auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hin.
Die Ombudsstelle gewährleistet eine barrierefreie Kommunikation im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen mit den Beteiligten. Die Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 336) und die Verordnung über barrierefreie Dokumente vom 19. Juni 2004 (GV. NRW. S. 338), jeweils in der jeweils geltenden Fassung, finden auf das Verfahren vor der Ombudsstelle entsprechende Anwendung.
Die Ombudsstelle unterhält eine Website, auf der mindestens diese Verordnung, das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden…
Zur Gewährleistung einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß § 10 wird eine Ombudsstelle für barrierefreie…
Die Ombudsstelle nach § 10d Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird der oder dem Beauftragten für die Belange der Menschen mit…
Der Antrag auf Einleitung eines Ombudsverfahrens kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Ombudsstelle gestellt werden. Er muss eine Erläuterung zur…
Die Ombudsstelle teilt das Ergebnis dieser Prüfung den Beteiligten schriftlich mit und fordert die öffentliche Stelle des Landes auf, bestehende Mängel zu…
Die Ombudsstelle stellt dem für die Belange von Menschen mit Behinderungen federführend zuständigen Ministerium alle gemäß Anhang II des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.