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Die Ombudsstelle nach § 10d Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird der oder dem Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung nach § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zugeordnet und von ihr oder ihm geleitet. Die Unabhängigkeit der Ombudspersonen in ihren fachlichen Entscheidungen bleibt hiervon unberührt.
Die Ombudspersonen sind für die unparteiische und faire Verfahrensführung verantwortlich und in der Ausübung ihrer Tätigkeit bei Entscheidungen im Rahmen des Ombudsverfahrens unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
Die Ombudspersonen und die weiteren in die Durchführung des Ombudsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist.
Die Ombudsstelle hat zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Recht, von den öffentlichen Stellen des Landes die notwendigen Informationen einzufordern.
Aufgabe der Ombudsstelle ist es, Personen, die sich an sie wenden, durch Information und Beratung zu unterstützen. Sie wirkt darauf hin, dass Streitigkeiten…
Zur Gewährleistung einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß § 10 wird eine Ombudsstelle für barrierefreie…
Die Ombudsstelle wird durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit als unabhängige und fachlich nicht weisungsgebundene Stelle errichtet.…
Die Ombudsstelle stellt dem für die Belange von Menschen mit Behinderungen federführend zuständigen Ministerium alle gemäß Anhang II des…
Die Ombudsstelle unterhält eine Website, auf der mindestens diese Verordnung, das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden…
Die Ombudsstelle wirkt auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hin.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.