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Die Ombudsstelle übermittelt der betroffenen öffentlichen Stelle des Landes eine Abschrift des Antrags. Die öffentliche Stelle des Landes hat binnen eines Monats ab Bekanntgabe Gelegenheit, hierzu Stellung nehmen. Die Ombudsstelle leitet die Stellungnahme der antragstellenden Person zu und gewährt ihr eine Stellungnahmefrist von einem Monat ab Bekanntgabe.
Die Ombudstelle beteiligt die Monitoringstelle nach § 11 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) in der jeweils geltenden Fassung nach freiem Ermessen an dem Verfahren und kann von dieser eine sachverständige Einschätzung zur Frage der Einhaltung der Barrierefreiheit einfordern.
Die Ombudsstelle kann die Beteiligten zu einem Termin einladen und den Sachverhalt mit ihnen unter freier Würdigung der Umstände und mit dem Ziel einer gütlichen Einigung der Beteiligten mündlich erörtern.
Die Ombudsstelle hat zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Recht, von den öffentlichen Stellen des Landes die notwendigen Informationen einzufordern.
Die Ombudsstelle unterhält eine Website, auf der mindestens diese Verordnung, das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden…
Die Ombudsstelle teilt das Ergebnis dieser Prüfung den Beteiligten schriftlich mit und fordert die öffentliche Stelle des Landes auf, bestehende Mängel zu…
Die in § 2 Absatz 1 genannten Stellen arbeiten mit der Ombudsstelle zusammen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Dabei kann die…
Die Ombudsstelle stellt dem für die Belange von Menschen mit Behinderungen federführend zuständigen Ministerium alle gemäß Anhang II des…
Der Antrag auf Einleitung eines Ombudsverfahrens kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Ombudsstelle gestellt werden. Er muss eine Erläuterung zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.