§ 22c BJagdG
Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf
(1)
Es ist verboten, Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.
1.
wildlebende Wölfe zu füttern oder
2.
kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.
(2)
Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden:
1.
elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
2.
Sprengstoff oder
3.
Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.