§ 7 Abs. 1 SächsWolfMVOSächsische Wolfsmanagementverordnung
Eine Entnahme ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für Hybride zwischen Wolf und Hund bis zur dritten Generation…
Art. 2 SN-18172Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Wolfsmanagement im Freistaat Sachsen und zur Änderung der Sächsischen Jagdverordnung und der Sächsischen Waffenrechtsdurchführungsverordnung
Dem § 3 der Sächsischen Jagdverordnung vom 27. August 2012 (SächsGVBl. S. 518), die durch Verordnung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden…
§ 27 Abs. 3 SächsJagdGSächsisches Jagdgesetz
Wildernde Hunde dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Jagdbehörde getötet werden. Die Jagdbehörde darf die Genehmigung im Einzelfall nur erteilen, wenn der…
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SächsWolfMVOSächsische Wolfsmanagementverordnung
ein Wolf wiederholt Haustiere, insbesondere Hunde im umfriedeten Bereich von Wohngrundstücken tötet, eine Vergrämung erfolglos geblieben ist und sich dadurch…
§ 10 Abs. 2 SächsWolfMVOSächsische Wolfsmanagementverordnung
Bei Gebrauch der Ausnahmen nach den §§ 5 bis 9 gelten darüber hinaus folgende Maßgaben: