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Wenn sich die Tierart Wolf nicht in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 befindet (ungünstiger Erhaltungszustand), ergreift die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, um den Erhaltungszustand der Tierart Wolf so weit zu verbessern, dass deren Population künftig dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen kann. Als Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere ergriffen werden:
eine zeitliche oder räumliche Beschränkung der Jagd auf den Wolf,
eine Beschränkung der Anzahl der erlegbaren Wölfe,
ein Verbot der Jagd auf den Wolf,
die Einführung eines Genehmigungssystems für die Jagd auf den Wolf.
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zur Durchführung des Absatzes 1 zu bestimmen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die zu ergreifenden Maßnahmen.
Die Jagdausübungsberechtigten haben Maßnahmen, die nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch…
Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde im Einzelfall die Erlegung von Wild nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG in der…
Zur Umsetzung des Beschlusses des Ständigen Ausschusses sollte der Eintrag für den Wolf aus Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG gestrichen und in Anhang V der…
Dem § 3 der Sächsischen Jagdverordnung vom 27. August 2012 (SächsGVBl. S. 518), die durch Verordnung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden…
Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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