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Die forstlich ausgebildeten Bediensteten des Landes, der Gemeinden und ihrer Verbände sind bestätigte Jagdaufseher. Sie üben den Jagdschutz in den nicht verpachteten Eigenjagdbezirken ihrer Anstellungskörperschaft, die in ihrem Dienstbezirk liegen, aus.
Die zum Jagdschutz berechtigten Personen müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das von der obersten Jagdbehörde vorgeschriebene Jagdschutzabzeichen sichtbar tragen. Über die Berechtigung zum Tragen hat die Jagdbehörde einen Ausweis auszustellen, der bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen ist, es sei denn, dass dies aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist.
Auf Verlangen der Jagdbehörde muss ein Jagdaufseher bestellt werden, wenn sonst der Jagdbezirk ohne ausreichenden Schutz wäre. Bei Jagdbezirken über 1.000 Hektar soll der Jagdaufseher Berufsjäger sein.
Die Jagdaufseher bedürfen der Bestätigung durch die Jagdbehörde. Die Bestätigung wird erteilt, wenn keine Bedenken gegen die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung des Jagdaufsehers bestehen und die fachliche Eignung nachgewiesen ist. Bei Ausübung des Jagdschutzes gilt Absatz 2 entsprechend.
Die fachliche Eignung als Jagdaufseher wird nachgewiesen durch die Jagdaufseherprüfung, bei Berufsjägern und forstlich ausgebildeten Personen durch eine bestandene Fachprüfung auf dem Gebiet des Jagdwesens oder eine Bestätigung als Jagdaufseher vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist,…
Volljährige Jahresjagdscheininhaber sind auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten von der Jagdbehörde als bestätigte Jagdaufseher für den Bereich ihres…
Die Jagd darf nur ausüben, wer einen Jagdschein besitzt und als Jagdausübungsberechtigter die volle oder als angestellter Jäger oder Jagdgast eine beschränkte…
einen Jäger, dem die Jagd vom Jagdausübungsberechtigten gestattet worden ist,
Die mit dem Jagdschutz beauftragten Dienstkräfte der Landesforstverwaltung, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landwirtschaftskammer sind bestätigte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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