§ 40 SJG
Befugnisse der Jagdschutzberechtigten
(1)
Jagdschutzberechtigte sind insbesondere befugt, die Personalien solcher Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, festzustellen und ihnen Wild oder Teile davon, Jagd-, Fang- oder sonstige zur Jagd geeignete Geräte, Hunde, Greifvögel und Frettchen abzunehmen. Die abgenommenen Gegenstände, mit Ausnahme von Wild und Teilen davon, sind unverzüglich der zuständigen Dienststelle der Vollzugspolizei abzuliefern.
(2)
Der Jagdschutz beinhaltet auch die Sorge für die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften. Abschnitt 8 Wild- und Jagdschaden; Ablieferungs- und Anzeigepflicht