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Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.
Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.
Grundeigentümer und Nutzer von Grundstücken, ausgenommen Grundstücke in befriedeten Bezirken, können abweichend von § 10a des Bundesjagdgesetzes Mitglied einer…
In zusammenhängenden Jagdbezirken, die einen gemeinsamen Lebensraum für Rotwild umfassen und in dem Bewirtschaftungsgebiet für Damwild (§ 8a) sollen die…
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenjagdbezirken im Gebiet der Hegegemeinschaft sowie die Jagdgenossenschaften der betroffenen Jagdbezirke sind…
Die ordentlichen Mitglieder nach Absatz 1 haben je angefangene 100 ha bejagbarer Fläche ihres Jagdbezirkes eine Stimme. Haben mehrere Personen einen Jagdbezirk…
Bei Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks gemäß § 6 Abs. 2 bilden die Eigentümer eines jeden Teils je eine Jagdgenossenschaft.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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