§ 6 SJG
Gemeinschaftliche Jagdbezirke
(1)
Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 150 Hektar, wobei mindestens 75 Hektar zusammenhängende Grundfläche sein müssen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf. Bei der Berechnung der Mindestgröße sind auch die Grundflächen mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht.
(2)
Die oberste Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdgenossenschaft einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in mehrere selbstständige Jagdbezirke teilen, wenn die Teilung jagdwirtschaftlich vertretbar ist. Eine Teilung in Wald- und Feldjagden ist nicht zulässig.