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Sofern die Gemeinde oder der Gemeindeverband nicht von der Möglichkeit des § 4 Gebrauch macht, werden
im Zeitraum 1. Januar 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2026 für Personen in der kommunalen Unterbringung, die sich bereits am 31. Dezember 2024 im Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG befunden haben, abweichend von § 3 Absatz 1 in der Regel die Leistungen in der bisherigen Form erbracht oder
im Zeitraum 1. Januar 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2027 für Personen in der kommunalen Unterbringung, die sich bis zum 31. Dezember 2025 im Leistungsbezug nach § 2 AsylbLG befinden, abweichend von § 3 Absatz 2 in der Regel die Leistungen in der bisherigen Form erbracht.
Für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 erhalten Personen abweichend von § 1 Absatz 1 Leistungen nach diesem Gesetz, wenn sie folgende…
Für Leistungsberechtigte, die bis zum 26. Februar 2024 Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 erhalten haben, ist § 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung…
solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeihilfe, Unterhaltsbeiträge nach den Abschnitten 2, 3 oder…
Ausnahmetatbestände hinsichtlich der nach Nummer 1 vorgesehenen Form der Leistungsgewährung, insbesondere eine Opt-Out-Regelung, die Kommunen ermöglicht,…
Soweit vor dem 1. Januar 2017 Anspruch auf Leistungen nach den §§ 5, 5a Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 bis 5, § 5d in Verbindung mit § 12 Absatz 7 Satz 1 sowie §…
Beamtinnen und Beamten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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