§ 4 BlauzungenV
Bekanntmachung des Seuchenausbruches
Nach amtlicher Feststellung macht die zuständige Behörde den Ausbruch der Blauzungenkrankheit öffentlich bekannt.
Nach amtlicher Feststellung macht die zuständige Behörde den Ausbruch der Blauzungenkrankheit öffentlich bekannt.