§ 7 BlauzungenV
Die zuständige Behörde hebt die wegen einer amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordneten Maßnahmen auf, wenn die Informationen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt sind.
Die zuständige Behörde hebt wegen eines Seuchenverdachts angeordnete Maßnahmen auf, wenn den Seuchenverdacht nicht bestätigt haben.
die Untersuchungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und
die Ergebnisse der epizootiologischen Nachforschungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2