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Das Biosphärenreservat Bliesgau wird in den in § 2 beschriebenen Außengrenzen unter dem Namen „Biosphäre Bliesgau“ festgesetzt. Das Gebiet wird in Binnenzonen nach § 10 Absatz 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes gegliedert, indem die Grenzen der einzelnen Kernzonen und Pflegezonen festgesetzt werden; die verbleibende Fläche ergibt die Entwicklungszone. Die „Biosphäre Bliesgau“ dient insbesondere
dem Schutz, der Pflege und Entwicklung der charakteristischen Landschaft,
der Entwicklung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Nachhaltigkeit unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Wertewandels und der demographischen Entwicklung,
als Modell der auf aktive Bürgerbeteiligung gestützten Regionalentwicklung und
der Umweltbildung, der ökologischen Umweltbeobachtung und -forschung.
Die Erklärung zu Naturschutzgebieten mit entsprechenden Regelungen erfolgt für die einzelnen Kernzonen in den §§ 3 bis 7 und für die Pflegezone Taubental in § 9.
Die Pflegezonen werden in § 8 Absatz 3 festgesetzt.