§ 10 SNG
1Die Landesregierung setzt im südöstlichen Saarland durch Rechtsverordnung ein Biosphärenreservat gemäß § 25 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes mit dem Namen „Biosphäre Bliesgau“ fest. 2In der Rechtsverordnung sind die Außengrenzen und die Binnenzonierung der Biosphäre Bliesgau gemäß Absatz 3 festzusetzen und in Karten darzustellen. 3Für ihren Erlass findet § 20 Abs. 3 sinngemäß Anwendung. 4Vor ihrem Erlass sind die von der Rechtsverordnung betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände anzuhören. 5Bei Änderungen der Rechtsverordnung ist überdies ein nach Absatz 5 gebildeter Zweckverband anzuhören.
Die Biosphäre Bliesgau dient insbesondere
dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der charakteristischen Landschaft,
der Entwicklung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Nachhaltigkeit unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Wertewandels und der demographischen Entwicklung,
als Modell der auf aktive Bürgerbeteiligung gestützten Regionalentwicklung und
der Umweltbildung, der ökologischen Umweltbeobachtung und -forschung.
1Die Biosphäre Bliesgau ist in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern. 2Die Zonen haben folgende Funktionen:
In den Kernzonen soll eine ungestörte Waldentwicklung mit der ihr entsprechenden Artenvielfalt angestrebt werden.
In den Pflegezonen sollen Formen der bisherigen Landnutzung ausgeübt und entwickelt werden, die die wertgebenden und charakteristischen Merkmale der Landschaft erhalten und entwickeln.
In den Entwicklungszonen soll auf der Grundlage einer aktiven Bürgerbeteiligung eine nachhaltige Regionalentwicklung betrieben werden.
1Das Saarland und kommunale Gebietskörperschaften können einen Zweckverband zur Verwaltung der Biosphäre Bliesgau bilden. 2Der Zweckverband soll seitens des Saarlandes vorrangig vor anderen Organisationsformen gebildet werden. 3Die Zuständigkeiten der staatlichen Naturschutzbehörden bleiben unberührt. 4Soweit sich aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003, entsprechend. 5Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach § 22 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit werden gegenüber dem Verband vom Ministerium für Umwelt wahrgenommen. Unterabschnitt 2 Erholung in der freien Landschaft