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Entsprechend § 23 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind alle Handlungen verboten, die auf den Flächen der Kernzonen zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist verboten:
Land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen vorzunehmen,
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind,
mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu fahren und diese außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
Tiere oder Pflanzen einzubringen, zu entnehmen, zu schädigen oder zu stören,
Hunde frei laufen zu lassen, sofern es sich nicht um Jagdhunde zum Zwecke der Nachsuche oder der Bewegungsjagd oder um Diensthunde im Einsatz handelt,
Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen,
Flächen der Kernzonen außerhalb der Wege zu betreten,
außerhalb der Wege Rad zu fahren und zu reiten,
Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte aufzustellen, zu lagern, Feuer zu entzünden,
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen zur Anwendung zu bringen oder die Ruhe der Natur durch Lärm zu beeinträchtigen,
Modellflugzeuge und -boote oder ähnliche ferngesteuerte Geräte zu betreiben sowie Luftsportgeräte, Kleinflugkörper oder Ballons zu starten, zu landen oder den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben; davon ausgenommen sind Flächen, auf bzw. über denen bereits vor dem 30. März 2007 (Datum der Erstverordnung des Biosphärenreservates) Modellflugbetrieb ausgeübt wurde;
Motorsportveranstaltungen sowie sonstige Veranstaltungen durchzuführen, ausgenommen geführte Veranstaltungen zu Ökopädagogik, Erlebnispädagogik oder Umweltbildung mit bis zu 100 Personen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Die Nutzung rechtmäßig bestehender Wege, Straßen, Leitungen, Gewässer und Einrichtungen ist im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge zulässig.
Zulässig sind Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht Bäume, die aufgrund von Verkehrssicherungsmaßnahmen gefällt werden müssen, sollen grundsätzlich zur Anreicherung von Biotopholz in der Kernzone auf geeigneten Flächen verbleiben.
bei Gefahr im Verzug oder
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung.
Die Ausübung der Jagd ist nach § 30 des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712), in der jeweils geltenden Fassung, zulässig.
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, sind im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde zulässig.
Die bisher rechtmäßig ausgeübte Wassergewinnung ist zulässig.