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Die Kernzonen sollen sich weitestgehend ungestört von menschlichen Nutzungen und Eingriffen urwaldartig entwickeln können. Sie dienen Zwecken des Arten- und Biotopschutzes, insbesondere für Algen, Moose, Flechten, Pilze, Farne, waldgebundene Vögel, Kleinsäuger und Insekten. Als forstliche Dauerbeobachtungsflächen dienen sie der Erforschung der Lebensvorgänge in ungestörten Waldökosystemen.
Die im Folgenden näher bestimmten Flächen werden mit der jeweils angegebenen Größe in Hektar als Kernzonen der „Biosphäre Bliesgau“ zu Naturschutzgebieten gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes erklärt. in der Gemeinde Kirkel, Gemarkungen Kirkel-Neuhäusel und Limbach, in der Stadt Blieskastel, Gemarkung Lautzkirchen, in der Stadt Homburg, Gemarkung Wörschweiler. Diese Kernzone stellt sich als Laubmischwald auf Buntsandstein mit Nadelholzanteilen auf den Höhenlagen dar. in der Stadt Blieskastel, Gemarkung Altheim. Diese Kernzone stellt sich als Laubwald mit über 100-jährigen Buchen- und Eichenbeständen am Übergang von Buntsandstein in Muschelkalk dar. in der Gemeinde Gersheim, Gemarkung Rubenheim. Diese Kernzone stellt sich als Laubwald mit hohem Eschenanteil und inselartigen Mittelwaldbeständen mit hohem Sukzessionsflächenanteil dar. in der Gemeinde Gersheim, Gemarkungen Gersheim, Medelsheim und Niedergailbach. Diese Kernzone ist seit 1985 auf Teilflächen als Naturwaldzelle ausgewiesen und stellt sich als Laubwald auf Muschelkalk mit ehemaligen Steinbrüchen, inselartigen Mittelwaldbeständen und hohem Höhlenbaumanteil dar. in der Stadt Homburg, Gemarkung Homburg-Einöd. Diese Kernzone stellt sich als Laubwald auf Buntsandstein dar. in der Gemeinde Kleinblittersdorf, Gemarkung Kleinblittersdorf. Diese Kernzone stellt sich als mittelalter Laubbaumbestand dar. in der Stadt Blieskastel, Gemarkung Breitfurt. Diese Kernzone stellt sich als mittelalter Laubbaumbestand auf Muschelkalk mit hohen Ahorn- und Eschenanteilen dar. in der Stadt Blieskastel, Gemarkungen Alschbach, Biesingen, Niederwürzbach und Lautzkirchen. Diese Kernzone stellt sich als Laubwald auf Buntsandstein am Übergang zu Muschelkalk mit hohen Nadelholzanteilen dar. in der Gemeinde Gersheim, Gemarkung Gersheim. Diese Kernzone stellt sich als Laubmischwald auf Muschelkalk mit hohen Biotopholzanteilen in Hanglage dar. in der Stadt St. Ingbert, Gemarkung Oberwürzbach. Diese Kernzone stellt sich als mittelalter Buchen-Eichen-Mischbestand auf Buntsandstein mit einzelnen alten Baumgruppen in Hanglage dar.
Oberwürzbach-Hirschental, 93,7 Hektar,
Lindenfels, 113,3 Hektar,
Ehemaliges Kalkbergwerk, 76,5 Hektar,
Taubental, 522,6 Hektar,
Moorseiters, 32,1 Hektar,
Kalbenberg Süd, 58,8 Hektar,
Baumbusch, 150 Hektar,
Pfänderbachtal, 44,7 Hektar,
Kleinblittersdorfer Wald, 50,3 Hektar,
Böckweiler Wald, 58,1 Hektar,
Die Flächen der Kernzonen sind in der Übersichtskarte 1 Kernzonen sowie in den jeweiligen Lageplänen 1 bis 10, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung sind, dargestellt. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in Detailkarten mit Flurstücknummern und Randsignatur, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung sind, wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Oberste Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, verwahrt. In den Städten und Gemeinden, in deren Bereich Kernzonen gelegen sind, wird jeweils eine weitere Ausfertigung der Detailkarten der einschlägigen Bereiche vorgehalten. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden.
Die Flächen der Kernzonen gemäß Absatz 2 Nummer 2 Moorseiters, Nummer 3 Kalbenberg Süd, Nummer 4 Baumbusch und Nummer 9 Ehemaliges Kalkbergwerk erfüllen die Kriterien als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 gemäß der Richtlinie 92/43/EwG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl. EG L 206 vom 27. Juli 1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/eG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG L 305 vom 8. November 1997, S. 42), sowie die Kriterien der Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7) über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Europäische Vogelschutzrichtlinie) für Arten nach Anhang I. Die bestehenden Regelungen für die vorgenannten Kernzonen nach den jeweiligen Naturschutzgebietsverordnungen bleiben unberührt.