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Die Oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Verboten nach § 4 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung sowie für Maßnahmen geringen Umfanges oder zu wissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck gemäß § 3 Absatz1 nicht beeinträchtigt wird. § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.