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Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb der Naturschutzgebiete haben zu dulden, dass
die Grenzen des Schutzgebietes durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ und erläuternde Hinweisschilder gekennzeichnet werden,
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.