Gesetz zur Förderung der Teilhabe blinder und taubblinder Menschen im Saarland Vom 2. Juli 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1995
Der Anspruch auf Teilhabegeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
§ 2 BliHiG SL
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