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Blinde oder taubblinde Menschen erhalten auf Antrag, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben oder soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 29. April 2004 (ABl. L 166 vom 30. 4. 2004, S. 1, ber. ABl. L 200 vom 7. 6. 2004, S. 1, ber. ABl. L 204 vom 4. 8. 2007, S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 (ABl. L 349 vom 19. 12. 2012, S. 45), in der jeweils geltenden Fassung dies vorsieht, ein Teilhabegeld zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung oder Taubblindheit bedingten Mehraufwendungen und zur Förderung ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
An blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Teilhabegeld in Höhe von monatlich 450 Euro geleistet. An blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ein Teilhabegeld in Höhe von monatlich 317 Euro geleistet.
An taubblinde Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Teilhabegeld in Höhe von monatlich 675 Euro geleistet. An taubblinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ein Teilhabegeld in Höhe von monatlich 476 Euro geleistet.
Blinden stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Taubblind im Sinne dieses Gesetzes ist, bei wem wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.
Die in Absatz 2 und 3 genannten Beträge erhöhen sich zum 1. Januar der Jahre 2026 und 2027 um jeweils 10 Euro und werden im Jahr 2028 sowie in den darauffolgenden Jahren entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.