Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf das Teilhabegeld werden gleichartige Leistungen angerechnet, die der blinde oder taubblinde Mensch zum Ausgleich der durch die Blindheit oder die Taubblindheit bedingten Mehraufwendungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften erhält. Entsprechendes gilt für vergleichbare Leistungen aus anderen Staaten.
Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei dem Pflegegrad 2 mit 46,30 vom Hundert des Pflegegeldes dieses Pflegegrades und bei den Pflegegraden 3, 4 und 5 mit 33,60 vom Hundert des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angerechnet.
Entsprechende Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang angerechnet. Dies gilt entsprechend, wenn die Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden.
Zur Realisierung des Anspruchs auf vorrangige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften kann der Träger des Teilhabegeldes den Anspruch bis zur Höhe seiner Leistungen auf sich überleiten.