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Der Empfänger des Teilhabegeldes ist verpflichtet, jede Änderung von Tatsachen, die für die Gewährung des Teilhabegeldes maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen. Ist er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so trifft die Verpflichtung den gesetzlichen Vertreter oder den Betreuer.