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Dieses Gesetz wird von den zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden durchgeführt.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren entsprechende Anwendung.
Für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.