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Die Leistungen werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. Sie sind kostenfrei auf ein Konto, das die Empfangsberechtigten angegeben haben, zu überweisen.
Die Zahlung des Teilhabegeldes beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn eine Erhöhung der Leistung beantragt wird. Eine Erhöhung der Leistungen von Amts wegen wird vom Ersten des Monats an wirksam, in dem die Umstände oder das Ereignis, welche die Erhöhung bedingen, der nach § 8 zuständigen Behörde bekannt geworden sind.
Eine Minderung oder Entziehung des Teilhabegeldes wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind; werden anrechnungsfähige andere Leistungen nach § 3 nachgezahlt, so ist für deren Anrechnung der Zeitpunkt des rückwirkenden Einsetzens der Zahlung maßgebend. Eine durch Besserung der Sehfähigkeit oder der Hörfähigkeit bedingte Minderung oder Entziehung des Teilhabegeldes tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheids folgt.
Ist die Überzahlung dadurch entstanden, dass die Empfänger oder die gesetzlichen Vertreter bzw. Betreuer die Wiederherstellung der Sehfähigkeit oder der Hörfähigkeit nicht mitgeteilt und insoweit ihre Mitteilungspflicht nach § 7 versäumt haben, sind die blinden oder taubblinden Menschen unter Beachtung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zur Rückerstattung der überzahlten Leistungen verpflichtet.