BLV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 14 BLVVorbereitungsdienst für den einfachen DienstVerordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten · Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 § 13§ 15 Ein Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst dauert mindestens sechs Monate.