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Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare, sowie der Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, Bei einer Verlängerung können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
wenn der Vorbereitungsdienst unterbrochen wurde wegen
einer Erkrankung,
des Mutterschutzes,
einer Elternzeit,
der Ableistung aa)eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes,bb)eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,cc)eines nicht in den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Dienstes im Ausland,dd)des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes,ee)des Europäischen Freiwilligendienstes,ff)des Freiwilligendienstes „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung odergg)des zivilen Friedensdienstes oder
nicht in den Buchstaben a bis d genannter zwingender Gründe und
wenn durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und e und bei Teilzeitbeschäftigung höchstens zweimal, insgesamt jedoch höchstens um 24 Monate verlängert werden.
Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung wegen einer Erkrankung, wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder…
Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung wegen einer Erkrankung, wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder…
Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte…
Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden. Die…
Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar oder die Referendarin nicht für genügend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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