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Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Große Staatsprüfung und dauert 24 Monate.
Nach den Vorschriften des Laufbahnrechts können Tätigkeiten angerechnet werden, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Es sind mindestens ein Jahr und 18 Wochen Vorbereitungsdienst zu leisten.
Der Vorbereitungsdienst kann, falls die Zulassung zur Prüfung nach § 16 Absatz 3 abgelehnt wird, oder wenn aus anderen Gründen das Ausbildungsziel in einzelnen Abschnitten oder insgesamt noch nicht erreicht ist, durch die Einstellungsbehörde um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes darf insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.
Der Vorbereitungsdienst ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) und einer Elternzeit nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung zu verlängern.
Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten sollen auf den Vorbereitungsdienst regelmäßig nur insoweit angerechnet werden, wenn sie zusammen während der Ausbildung sechs Wochen nicht überschreiten.
Der Vorbereitungsdienst kann bei erstmaligem Nichtbestehen der Zwischenprüfung (§ 12 Absatz 3 und 4) und bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 28…
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre und umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung. Er darf im Einzelfall eine Dauer von drei Jahren…
Der Vorbereitungsdienst kann, wenn das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht ist, durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Er ist auf Vorschlag des…
Wird das Ausbildungsziel in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht erreicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre…
Beim erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung (§ 21 Absatz 5 und 6, § 21 a Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 2, § 25 Absatz 5) kann der Vorbereitungsdienst um höchstens…
Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann die Einstellungsbehörde die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.