§ 39 Abs. 2 SLVOVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) Vom 27. September 2011*
Die obersten Dienstbehörden können allgemeine Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen.
§ 2 Abs. 3 SLVVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann das Bundesministerium der Verteidigung zulassen, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist…
§ 6 Abs. 3 Nr. 6 SächsRiGSächsisches Richtergesetz
die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, insbesondere aus Altersgründen oder bei Verzicht der zu Beurteilenden,
§ 21 Abs. 3 Nr. 7 BBGBundesbeamtengesetz
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.
§ 24 Abs. 3 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Die oberste Dienstbehörde kann, sofern es aufgrund der Ausbildung der Beamtin oder des Beamten und der wahrzunehmenden Tätigkeit erforderlich ist, Ausnahmen von…