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1Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig zu beurteilen. 2Der Beurteilungszeitraum darf vier Jahre nicht überschreiten. 3Im Übrigen sind die Beamtinnen und Beamten zu beurteilen, wenn dies die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. 4Die Beurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen.
Die obersten Dienstbehörden können allgemeine Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen.