§ 4 BMDVDelegatAnO
Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr behält sich vor, Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst auszuüben.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr behält sich vor, Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst auszuüben.