§ 11 BMFSFJBAFzAZustAnO
Vorbehaltsklausel
(1)
Das Bundesministerium behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 6 und 8 bis 10 selbst auszuüben.
(2)
Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium zur Entscheidung vorzulegen.