§ 16 AZVVerordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann ihre…
§ 4 Abs. 3 AZVOVerordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO) Vom 14. Januar 2015*
Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach Absatz 2 auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 10 Abs. 1 BMFSFJBAFzAZustAnOÜbertragung von Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften
Dem Bundesamt werden übertragen: