Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
§ 3 BMIPAktErmV
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