§ 1 Abs. 3 BeamtZustV FM NRWVerordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerium der Finanzen
Die Zuständigkeiten gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 5 gelten nur, soweit sich nicht aus den folgenden §§ 2 bis 7 oder aus anderen Gesetzen und Verordnungen…
§ 1 Abs. 4 BeamtDiszZustVO MFKJKS NRWVerordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
§ 1 Abs. 2 BeamtZustVO LRH NRWVerordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs
Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in § 2 etwas anderes bestimmt ist.
§ 1 Abs. 1 BeamtVAltGZustAnOAnordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs
Diese Anordnung regelt für die in der Anlage genannten Geschäftsbereiche nach Übertragung der Befugnisse durch die obersten Dienstbehörden die Zuständigkeiten…
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VSGZustVVerordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz
(weggefallen)