§ 4 TierSeuchSchNOKanVVerordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durch den Nord-Ostsee-Kanal
Die zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß keine…
§ 2 Abs. 1 TierSeuchErVVerordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern
Wer bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 38 Abs. 11 TierGesGGesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
Die zuständige Behörde kann zur Vorbeugung vor Seuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit…
§ 1 Abs. 6 SächsAGTierGesGSächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
Die zuständige Behörde erlässt nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen und trifft sonstige Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur…
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SAGTierNebGGesetz Nr. 1087 - Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (SAGTierNebG) Vom 8. November 1978
im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 für die Erteilung der Genehmigung das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,