§ 2 TierSeuchErV
Erlaubnis
(1)
Wer bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
1.
mit Tierseuchenerregern arbeiten, insbesondere vornehmen will oder
a)
Versuche,
b)
mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder
c)
Fortzüchtung
2.
Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will,
(2)
Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.