§ 2 Nr. 26 BmTierSSchVBegriffsbestimmungen
Dokumentenprüfung:amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen;
§ 29 Abs. 1 BmTierSSchVDokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.
Anlage 2 Nr. 3 TierpflMstrV 2009Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
Datum des Bestehens der Prüfung,
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 TierpflMstrV 2009Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
Grundlegende Qualifikationen,
Art. 149 Abs. 4 Buchst. a 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)
die Art der Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen und Untersuchungen für die verschiedenen Arten und Kategorien gehaltener…