Erwägungsgrund 149 32016R0429
Die Aquakultur in der Union ist in Bezug auf die Arten und Herstellungssysteme äußerst vielfältig, und diese Vielfalt wächst rasch weiter. Aufgrund dessen können nationale Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten in Bezug auf Seuchen, die nicht als gelistete Seuchen gemäß dieser Verordnung gelten, erforderlich sein. Solche nationalen Maßnahmen sollten jedoch begründet, notwendig und in Bezug auf die zu erreichenden Ziele verhältnismäßig sein. Außerdem sollten Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten davon nicht betroffen sein, sofern diese nicht zur Verhinderung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen erforderlich sind. Nationale Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben, sollten auf Unionsebene genehmigt und regelmäßig überprüft werden.