§ 7 SächsDGSächsisches Disziplinargesetz
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten verhängt werden. Bei Beamtinnen und Beamten, die…
§ 61 Abs. 2 ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Der Leitung von Dienststellen sowie deren Vertretungen und den Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuern des Bundesamtes kann die Präsidentin oder der…
§ 33 Abs. 2 SächsDGSächsisches Disziplinargesetz
Jede und jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und zur Verhängung von Geldbußen gegen die ihr oder ihm unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt.
§ 34 Abs. 1 BDGBundesdisziplinargesetz
Jeder Dienstvorgesetzte ist zur Verhängung von Verweisen und Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.