II. BGSBDODAnO 1999Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuständigen Einleitungsbehörden…
§ 7 Abs. 3 BeamtZustV FM NRWVerordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerium der Finanzen
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte werden gemäß § 81 Satz 2 des…
I. BMinPTDiszAnOAnordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden übertragen
§ 84 Abs. 1 SDGSaarländisches Disziplinargesetz (SDG) Vom 13. Dezember 2005*
1Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen werden die Disziplinarbefugnisse durch die vor Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz zuletzt zuständigen…