§ 11 AGebVAllgemeine Gebührenverordnung
Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich Für die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 9 entsprechend.
§ 10 Abs. 2 AGebVAllgemeine Gebührenverordnung
Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AGebVAllgemeine Gebührenverordnung
die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
§ 6 SächsVwKGSächsisches Verwaltungskostengesetz
Bei Rahmengebühren hat die Festsetzungsbehörde die Gebühren gemäß § 4 Absatz 2 und 5 zu bemessen.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AGebVAllgemeine Gebührenverordnung
der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder