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Bei Rahmengebühren hat die Festsetzungsbehörde die Gebühren gemäß § 4 Absatz 2 und 5 zu bemessen.
§ 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Rahmengebühren Bei Rahmengebühren hat die Kostenfestsetzungsbehörde die Gebühren gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 zu bemessen.“
Bei Rahmengebühren ist die im Einzelfall angemessene Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sowie der Bedeutung der Angelegenheit festzusetzen.
Ist eine Rahmengebühr zu erheben, so ist sie nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berechnen.
Bei Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3 ist § 9 Absatz 1 bis 3 anzuwenden.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Im Kostenverzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 können für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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