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Für die Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.
Das Prüfungszeugnis enthält:
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz“,
den Namen und die Vornamen des Prüflings,
das Geburtsdatum des Prüflings,
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung,
die Ergebnisse der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung,
das Datum des Bestehens der Abschlussprüfung,
die Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und einer beauftragten Person der zuständigen Stelle und
den Dienstsiegelabdruck der zuständigen Stelle.
Als Anlage zum Prüfungszeugnis soll eine Berufsbeschreibung mit Ausbildungsprofil in deutscher, englischer und französischer Sprache ausgehändigt werden.
das Gesamtergebnis und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen,
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“,
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis“,
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes“,
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen und vom Prüfungsleiter zu unterschreiben ist.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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