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Dem Prüfling wird das Prüfungszeugnis gemäß Anlage 7 über die bestandene Lehrgangsprüfung spätestens 2 Wochen nach dem Beschluss der Ergebnisse von der Prüfungsbehörde schriftlich bekanntgegeben. Aufgrund der bestandenen Lehrgangsprüfung besitzt der Prüfling die Befähigung für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Erzeugnissen des Tabakrechts und kosmetischen Mitteln und ist berechtigt, die Bezeichnung „Lebensmittelkontrolleurin“ oder „Lebensmittelkontrolleur“ zu führen.
Das Prüfungszeugnis enthält mindestens
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis“,
die Personalien des Prüflings,
die Bezeichnung der Lehrgangsprüfung,
das Gesamtergebnis der Lehrgangsprüfung nach Note und Punktzahl,
das Datum der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses,
die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und der Prüfungsbehörde,
das Siegel der Landesdirektion Sachsen.
Eine Kopie des Prüfungszeugnisses ist zur Prüfungsakte zu nehmen.
das Siegel der zuständigen Stelle.
die Ergebnisse der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung,
das Prüfungsergebnis und
Der oder die Vorsitzende gibt dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nach Abschluss der Beratung des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis der…
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis aus, das die Einzelnoten und das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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